Das Angebot der Agentur Dalmat Nekretnine ist begründet auf die Daten, die wir schriftlich und mündlich bekommen, und ist demnach durch eine Bestätigung bedingt. Irrtümer behalten wir uns vor, so wie auch die Möglichkeit eines bisherigen Verkaufs oder eines Rückzuges vom Angebot durch den Verkäufter. Wir sind verantwortlich für falsche Informationen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Leistungsempfänger (Kunde) muss unsere Angebote und Mitteilungen im Vertrauen behalten und darf sie nur mit unserer schriftlichen Erlaubnis einer dritten Person übermitteln.
Gründsätzlich gilt, dass die Agentur den Kunden mit einer dritten (natürlichen oder juristischen) Person verbunden hat, mit der der Kunde den Rechtsakt verhandelt hat, und besonders wenn:
Die Agentur den Kunden während der Besichtigung der vorgenannten Immobilie begleitet oder angewiesen hat; die Begegnung zwischen dem Kunden und einer dritten Person (Vertragspartei) zum Zwecke der Verhandlung des Rechtsaktes orgsnisiert hat; dem Kunden den Namen, die Telefonnummer, die Faxnummer oder die e-mail einer für den Abschluss des Rechtsaktes zuständigen dritten Person mitgeteilt hat oder wenn die Agentur dem Kunden die Lokation der gewünschten Immobilie entdeckt hat.
Der Kunde ist gesetzlich verantwortlich für den Schaden im Falle von betrügerischer Handlung oder wenn er falsche Infomationen gibt, bzw. die Informationen zurückhält, die für die Vermittlungstätigkeiten zwecks Abschluss des Rechtsaktes notwendig sind.
Der Kunde ist auch verantwortlich für den Schaden im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber der Agentur oder einer dritten von der Agentur zuständigen Person. Wenn dies der Fall ist, legen die Parteien fest, dass der Kunde der Agentur die während der Vermittlung entstandenen Schaden bezahlen muss und die Schaden können den Vermittlungsbetrag (die Provision) nicht überschreiten.
Die Agentur erwirbt das Recht auf Provision unmittelbar nach dem Abschluss des Vermittlungsaktes, bzw. nach Vorvertrags- und Vertragsunterzeichnung, durch die der Kunde verpflichtet wird, den vermittelten Rechtsakt abzuschließen. Die Provision wir der Agentur während oder unmittelbar nach dem Abschluss des Vermittlungsaktes bezahlt, bzw. unmittelbar nach Vorvertrags- und Vertragsunterzeichnung beider Vertragsparteien. Falls sich der Kunde während des Abschlusses vom Vermittlungsakt zurückzieht, muss er die realen Kosten von aufgewendeter Zeit, Werbung und anderer Kosten nach Vermittlungstarif bezahlen.
Die Kunde muss Provision auch dann bezahlen, wenn er mit der von der Agentur vorgestellten dritten Person einen anderen Vermittlungsakt abschließt, der gleichwertig ist wie der Rechtsakt, bzw. der dem gleichen Zweck dient wie der vermittelte Rechtsakt.
Die Agentur hat Recht auf Provision falls der Ehegatte des Kunden, sein(e) unehelicher(e) Partner(in), sein Nachkomme oder sein Elternteil den vermittelten Rechtsakt mit der von der Agentur vorgestellten dritten Person abschließt.
Die Provision enthält auch die üblichen Kosten der Vermittlung, außer den speziell vereinbarten Kosten.
Die Agentur hat Recht auf die Vorauszahlung der Provision nur wenn sie vereinbart wird.
Die Agentur hat Recht auf Provision, sogar wenn sie im Vermittlungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Die Höhe der Provision wird durch Vermittlungstarif bestimmt.
Die Parteien können den Vertrag für die Vermittlung im Immobilienverkehr vor dem Ablauf des Vertrages kündigen, nur aber aus sachlich gerechtfertigten Gründen. In diesem Fall muss der Kunde der Agentur die entstandenen Kosten bezahlen.
Wenn der Kunde innerhalb von zwei Jahren nach der Kündigung des Vertrages für die Vermittlung im Immobilienverkehr mit einer Person den vermittelten Rechtsakt abgeschließt, mit der er durch die Agentur verbunden war, muss er die Agentur die insgesammte Provision bezahlen.
Der Vertrag für die Vermittlung gilt eine bestimmte Zeit und kann ausschließlich schriftlich von einer Partei vor dem Ablauf des Vertrages gekündigt werden. Wenn es nicht anders bestimmt wird, beträgt die Kündigungsfrist 8 Tage nach der Kündigung. Wenn der Vetrag für Vermittlung gekündigt wird, haben die Vertragsparteien keine Schuldforderungen einander gegenüber. Der Kunde muss der Agentur die entstandenen Kosten bezahlen.
Auf die Verhältnisse zwischen dem Kunden und der Agentur im Bezug auf den Vermittlungsvertrag, die nicht durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vermittlungsvertrag bestimmt werden, beziehen sich die allgemeinen Regelungen für Vermittlungsvertrag sowie die Regelungen aus dem Gesetz über Schuldverhältnisse. Die eventuellen Streitigkeiten werden vor dem Amtsgericht Šibenik gebracht.
Šibenik, am 30. November, 2018.
Besitzer:
Jakiša Baranović