Cookies helfen uns, eine bessere Benutzererfahrung zu bieten. Durch die Nutzung unserer Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
DalmatianHome.com
Kontaktiere uns
Folge uns

DALMAT NEKRETNINE IMMOBILIENAGENTUR
Immobilienvermittlung und Immobilienverkehr
Inhaber: Jakiša Baranović
Geschäftssitz: Biskupa J. Milete 18, 22000 Šibenik, Republik Kroatien
Persönliche Identifikationsnummer (OIB): 69727713007
Eintragungsnummer im Register der Immobilienmakler: 116/2014

Gültig ab: 7. Juli 2026

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


DALMAT NEKRETNINE IMMOBILIENAGENTUR, Immobilienvermittlung und Immobilienverkehr

I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Der Makler ist die DALMAT NEKRETNINE Immobilienagentur, ein Immobilienmaklerunternehmen im Eigentum von Jakiša Baranović, mit Geschäftssitz in Biskupa J. Milete 18, 22000 Šibenik, Republik Kroatien, OIB 69727713007, eingetragen im Register der Immobilienmakler unter der Eintragungsnummer 116/2014, das gemäß dem kroatischen Gesetz über die Immobilienvermittlung zur Ausübung von Maklertätigkeiten berechtigt ist (nachfolgend „Makler“ genannt).
  2. Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, welche die gesetzlich vorgeschriebene Fachprüfung für Immobilienmakler erfolgreich abgelegt hat, im Register der Immobilienmakler eingetragen ist und bei einem zugelassenen Immobilienmakler beschäftigt ist oder auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit dem Makler tätig wird (nachfolgend „Makleragent“ genannt).
  3. Unter Immobilienvermittlung werden sämtliche Tätigkeiten verstanden, die der Makler zum Zweck der Zusammenführung des Auftraggebers mit einem Dritten sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäftes bezüglich einer bestimmten Immobilie ausführt. Hierzu gehören insbesondere:Kauf; Verkauf; Tausch; Vermietung; Verpachtung; sowie jede andere Form der Übertragung oder Belastung von Rechten an einer Immobilie.
  4. Der Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mit dem Makler einen schriftlichen Maklervertrag abschließt. Hierunter fallen insbesondere:Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Verpächter, Pächter sowie alle sonstigen Beteiligten eines Immobiliengeschäftes. Nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
  5. Ein Dritter ist jede Person, die der Makler mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Verhandlung oder des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes über eine bestimmte Immobilie zusammenführt, unabhängig davon, ob zwischen dem Makler und dieser Person ebenfalls ein Maklervertrag besteht.
    Nachfolgend „Dritter“ genannt.

II. IMMOBILIENANGEBOTE

Die Immobilienangebote des Maklers beruhen auf Informationen, die der Makler von Immobilieneigentümern oder Auftraggebern erhält, unabhängig davon, ob diese Informationen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege übermittelt werden und sich auf zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Verpachtung angebotene Immobilien beziehen. Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Eigentümer oder Auftraggeber erhaltenen Angaben, sofern er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers gehandelt hat.

III. MAKLERVERTRAG

1) Mit dem Maklervertrag (nachfolgend „Vertrag“) verpflichtet sich der Makler, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, einen Dritten zu finden und mit dem Auftraggeber zusammenzuführen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäftes hinsichtlich der Übertragung oder Begründung von Rechten an einer bestimmten Immobilie zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere:Kauf; Verkauf; Vermietung; Verpachtung; Tausch; oder jede sonstige Verfügung über eine Immobilie. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler die vereinbarte Maklerprovision zu zahlen, sofern das betreffende Rechtsgeschäft zustande kommt. Als Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes gilt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls der Abschluss eines Vorvertrages, durch den sich die Vertragsparteien verpflichten, den endgültigen Hauptvertrag über die betreffende Immobilie abzuschließen.
2) Der Maklervertrag ist schriftlich abzuschließen und wird für eine bestimmte Laufzeit geschlossen.
3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, beträgt die Laufzeit des Maklervertrages zwölf (12) Monate ab dem Tag seines Abschlusses.
4) Der Makler ist berechtigt, die Durchführung des Maklervertrages einem anderen zugelassenen Immobilienmakler (nachfolgend „Kooperationsmakler“) zu übertragen, mit dem eine Vereinbarung über die geschäftliche Zusammenarbeit besteht, sofern eine solche Übertragung ausdrücklich zwischen dem Makler und dem Auftraggeber vereinbart wurde. Der Kooperationsmakler ist berechtigt, sämtliche Verpflichtungen aus dem Maklervertrag im Namen und für Rechnung des Maklers sowohl innerhalb der Republik Kroatien als auch im Ausland zu erfüllen. Ungeachtet einer solchen Übertragung bleibt ausschließlich der Makler gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen verantwortlich. Die Maklerprovision ist ausschließlich an folgende Stelle zu zahlen:,DALMAT NEKRETNINE ImmobilienagenturOIB: 69727713007

IV. BEENDIGUNG DES MAKLERVERTRAGES

1) Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Maklervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, sofern das Rechtsgeschäft, für das die Maklerleistungen erbracht wurden, innerhalb dieser Frist nicht zustande gekommen ist, oder vorzeitig durch Kündigung einer der Vertragsparteien.
2) Kündigt der Auftraggeber den Maklervertrag entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben oder mit dem Ziel, den Makler um seinen Anspruch auf die Maklerprovision zu bringen, ist der Makler berechtigt, Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Maklerprovision zu verlangen.
3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler sämtliche Kosten zu erstatten, deren gesonderte Übernahme ausdrücklich vereinbart wurde.
4) Schließt der Auftraggeber nach Beendigung des Maklervertrages ein Rechtsgeschäft ab, das unmittelbare Folge der vom Makler vor Vertragsbeendigung entfalteten Tätigkeit ist, so bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die Maklerprovision in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft unmittelbar mit dem Dritten oder über eine mit diesem verbundene Person abgeschlossen wird.

V. ALLEINVERMITTLUNGSVERTRAG

1) Mit Abschluss eines Alleinvermittlungsvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Vertragslaufzeit keinen anderen Immobilienmakler mit der Vermittlung desselben Rechtsgeschäftes zu beauftragen und die betreffende Immobilie weder selbst noch durch Dritte ohne Mitwirkung des Maklers zu verkaufen oder anderweitig zu vermarkten.
2) Schließt der Auftraggeber während der Laufzeit des Alleinvermittlungsvertrages das beabsichtigte Rechtsgeschäft selbst oder über einen anderen Makler ab, obwohl dem Makler ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Maklerprovision sowie sämtliche tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten der Maklertätigkeit zu ersetzen, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft unmittelbar oder über mit dem Auftraggeber verbundene Personen abgeschlossen wurde.
3) Vor Abschluss eines Alleinvermittlungsvertrages hat der Makler den Auftraggeber ausdrücklich über Inhalt und rechtliche Folgen der Exklusivitätsvereinbarung zu informieren.
4) Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Alleinvermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, sofern das vermittelte Rechtsgeschäft innerhalb dieses Zeitraums nicht zustande gekommen ist.
5) Endet der Alleinvermittlungsvertrag aus dem im vorhergehenden Absatz genannten Grund, hat der Auftraggeber dem Makler sämtliche ausdrücklich vereinbarten, gesondert zu vergütenden Kosten zu erstatten.
6) Schließt der Auftraggeber nach Beendigung des Alleinvermittlungsvertrages ein Rechtsgeschäft ab, das auf den vor Beendigung des Vertrages entfalteten Tätigkeiten des Maklers beruht, bleibt der Anspruch des Maklers auf die volle Maklerprovision bestehen, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft unmittelbar mit dem Dritten oder über mit diesem verbundene Personen abgeschlossen wird.
7) Kündigt der Auftraggeber den Alleinvermittlungsvertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, ist er verpflichtet, dem Makler den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
8) Der Schadensersatz beträgt 3 % (drei Prozent) des Angebotspreises der Immobilie oder den im Alleinvermittlungsvertrag vereinbarten Betrag, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Anspruch auf Schadensersatz entsteht mit dem Tag der Kündigung des Alleinvermittlungsvertrages.

VI. PFLICHTEN DES MAKLERS

1) Bei der Vermittlung des Verkaufs, Kaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien ist der Makler insbesondere verpflichtet, sich nach besten Kräften um die Suche nach einer Person zu bemühen, die am Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes interessiert ist, und diese mit dem Auftraggeber zusammenzuführen; den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktwert vergleichbarer Immobilien zu informieren; sämtliche Unterlagen zu beschaffen und zu prüfen, welche das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie nachweisen; alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Präsentation und Vermarktung der Immobilie erforderlich sind, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben und sämtliche zusätzlich vereinbarten Leistungen zu erbringen, die über die gewöhnlichen Maklerleistungen hinausgehen; hierfür kann der Makler die zuvor vereinbarten gesonderten Kosten berechnen; Besichtigungstermine nach den Interessen des Auftraggebers und nach pflichtgemäßem Ermessen des Maklers zu organisieren oder abzulehnen; auf besondere Vereinbarung an den Vertragsverhandlungen mitzuwirken und sich um den Abschluss des Rechtsgeschäftes zu bemühen; die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf dessen schriftliches Verlangen sämtliche Informationen über die Immobilie oder das Rechtsgeschäft vertraulich zu behandeln; sofern Gegenstand des Rechtsgeschäftes ein Grundstück ist, dessen planungsrechtliche Nutzung nach den geltenden Raumordnungs- und Bauvorschriften zu überprüfen; den Auftraggeber über sämtliche dem Makler bekannten oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Maklers erkennbaren Umstände zu informieren, die für das beabsichtigte Rechtsgeschäft von Bedeutung sein können; den Auftraggeber gegebenenfalls über die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu informieren; sämtliche Maklerleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, entsprechend den Regeln des Berufsstandes und den anerkannten berufsethischen Grundsätzen zu erbringen.
2) Nach Abschluss des Kaufvertrages übernimmt der Makler auf Wunsch des Käufers ohne zusätzliche Vergütung folgende Leistungen:Unterstützung bei der Eintragung des Eigentumsrechts in das kroatische Grundbuch in Zusammenarbeit mit einem Rechtsdienstleister, sofern der Käufer diesem eine entsprechende Vollmacht erteilt; Einreichung der Anträge bei den Versorgungsunternehmen zur Umschreibung der Versorgungsverträge auf den Käufer, sofern dem Makler hierfür eine ordnungsgemäß beglaubigte Spezialvollmacht erteilt wurde.

Der Makler haftet nicht für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäft, auch wenn dieses eine Immobilie betrifft, hinsichtlich derer der Makler Vermittlungsleistungen erbracht hat.

VII. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

1) Mit Abschluss des Maklervertrages verpflichtet sich der Auftraggeber:dem Makler alle für die Erbringung der Maklerleistungen maßgeblichen Tatsachen und Umstände mitzuteilen sowie vollständige und richtige Angaben über die Immobilie zu machen. Soweit vorhanden, hat der Auftraggeber dem Makler insbesondere die Standortgenehmigung, die Baugenehmigung und die Nutzungsgenehmigung für die vertragsgegenständliche Immobilie vorzulegen oder deren Vorlage sicherzustellen.dem Makler sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche sein Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an der vertragsgegenständlichen Immobilie nachweisen, und ihn über alle eingetragenen sowie nicht eingetragenen Belastungen der Immobilie zu informieren. Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Beschaffung sämtlicher erforderlicher Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen oder sonstiger Unterlagen zur Löschung bestehender Belastungen. dem Makler einen gültigen Energieausweis für die betreffende Immobilie vorzulegen, den Makler darüber zu informieren, ob die Immobilie zum ehelichen Vermögen oder zum gemeinsamen Vermögen des Auftraggebers und seines Ehegatten oder Lebenspartners gehört, dem Makler sowie Kauf-, Miet- oder sonstigen Interessenten die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen, dem Makler sämtliche wesentlichen Informationen über die gesuchte oder angebotene Immobilie mitzuteilen, insbesondere eine zutreffende Beschreibung der Immobilie sowie den verlangten Kauf- oder Mietpreis, nach Abschluss des Rechtsgeschäftes – wobei auch der Abschluss eines Vorvertrages als Abschluss gilt – die vereinbarte Maklerprovision zu bezahlen, dem Makler sämtliche Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Maklertätigkeit entstanden sind und die gewöhnlichen Maklerkosten übersteigen, den Makler unverzüglich schriftlich über sämtliche Änderungen zu informieren, die das vermittelte Rechtsgeschäft betreffen, insbesondere über Änderungen der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie.
2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem vom Makler vermittelten Dritten Verhandlungen aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen.
Handelt der Auftraggeber jedoch entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben, haftet er dem Makler für den hierdurch entstandenen Schaden und ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Maklertätigkeit entstandenen Kosten zu ersetzen.
Dieser Kostenersatz darf ein Drittel (1/3) der vereinbarten Maklerprovision nicht unterschreiten und deren volle Höhe nicht überschreiten.
3) Der Auftraggeber haftet ebenfalls für Schäden, wenn er den Makler vorsätzlich täuscht, wesentliche Tatsachen verschweigt oder unrichtige Angaben macht, die für die Erbringung der Maklerleistungen oder den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes von Bedeutung sind.

VIII. MAKLERPROVISION

1) Die Höhe der Maklerprovision richtet sich nach dem Maklervertrag und der jeweils gültigen Preisliste des Maklers. Die vereinbarte Maklerprovision umfasst sämtliche üblichen Maklerleistungen gemäß Abschnitt VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweils geltenden Preisliste.
2) Zusätzliche Leistungen, die nicht zu den gewöhnlichen Maklerleistungen gehören, dürfen nur dann gesondert berechnet werden, wenn sie zuvor ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurden.Die Vereinbarung muss insbesondere Folgendes enthalten:Art der zusätzlichen Leistung; Beschreibung der Leistung; Höhe der Vergütung oder deren Berechnungsweise; die zur Zahlung verpflichtete Partei.
3) Werden zusätzliche Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet, beträgt der Stundensatz des Maklers 100,00 EUR (einhundert Euro). Der Makler hat außerdem Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen und gesondert vereinbarten Auslagen.
4) Auf sämtliche Maklerprovisionen und sonstigen Vergütungen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erhoben.
5) Der Makler ist berechtigt, sowohl vom Auftraggeber als auch vom Dritten eine Maklerprovision für dieselbe Immobilie zu verlangen, sofern mit jeder Partei ein gesonderter Maklervertrag abgeschlossen wurde.
Von einem Käufer, Mieter, Pächter oder sonstigen Erwerber, der keinen Maklervertrag mit dem Makler abgeschlossen hat, darf keine Maklerprovision verlangt werden.
6) Hat der Makler mit zwei Auftraggebern hinsichtlich derselben Immobilie Maklerverträge abgeschlossen und sehen beide Verträge die Zahlung einer Maklerprovision vor, darf die Summe der von beiden Auftraggebern geschuldeten Maklerprovisionen den in der jeweils geltenden Preisliste festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.
7) Hat der Makler mit zwei Auftraggebern Maklerverträge über dieselbe Immobilie abgeschlossen, aber nur einer der Auftraggeber die Zahlung der Maklerprovision übernommen, darf der Makler höchstens die Hälfte der nach der jeweils geltenden Preisliste zulässigen Höchstprovision verlangen.
8) Vor Abschluss des Maklervertrages hat der Makler die Vertragsparteien schriftlich über Folgendes zu informieren:die von jeder Partei zu zahlende Maklerprovision; die gesamte Maklerprovision für das betreffende Rechtsgeschäft.
9) Umfasst das vermittelte Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages, der die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des Kaufpreises vor Abschluss des endgültigen Kaufvertrages vorsieht, ist die Maklerprovision in zwei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate wird mit Zahlung der Anzahlung oder eines Teils des Kaufpreises fällig. Die zweite Rate wird mit Abschluss des endgültigen Kaufvertrages oder mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist für dessen Abschluss fällig.
10) Sieht der Vorvertrag keine Anzahlung oder Teilzahlung des Kaufpreises vor, wird die Maklerprovision mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder mit Ablauf der im Vorvertrag oder Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsfrist fällig.
11) Besteht das vermittelte Rechtsgeschäft ausschließlich im Abschluss eines endgültigen Kaufvertrages und erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in Raten oder unter Leistung einer Anzahlung, ist die Maklerprovision in zwei gleichen Raten zu entrichten. Die erste Rate wird mit Zahlung der Anzahlung oder der ersten Kaufpreisrate fällig. Die zweite Rate wird mit vollständiger Zahlung des restlichen Kaufpreises oder mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist fällig.
12) Sieht der Kaufvertrag die Zahlung des Kaufpreises in einer einmaligen Gesamtsumme vor, wird die Maklerprovision mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist fällig.
13) Umfasst das vermittelte Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages über die Immobilie, so berührt ein späterer Rücktritt des Auftraggebers oder des Dritten vom Vorvertrag oder die Nichterfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen den Anspruch des Maklers auf die Maklerprovision weder der Höhe noch der Fälligkeit nach. Die Maklerprovision ist gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Maklervertrag zu entrichten.
14) Der Auftraggeber ist ebenfalls zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, wenn er mit einem vom Makler vermittelten Dritten anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein anderes Rechtsgeschäft abschließt, das denselben wirtschaftlichen Zweck erfüllt oder dieselbe Immobilie betrifft.
15) Der Makler gilt insbesondere dann als Vermittler des Kontakts zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten, wenn er:den Auftraggeber persönlich zur Besichtigung der Immobilie begleitet oder ihm die Besichtigung ermöglicht hat; ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zum Zwecke der Vertragsverhandlungen organisiert hat; dem Auftraggeber den Namen, die Firma, die Telefonnummer, die Faxnummer oder die E-Mail-Adresse des zum Vertragsabschluss befugten Dritten mitgeteilt hat; den genauen Standort der Immobilie bekannt gegeben hat; oder auf andere Weise den Beginn von Verhandlungen oder den Abschluss des Rechtsgeschäftes ermöglicht hat.
16) Für das Zustandekommen einer Vermittlung ist eine persönliche Besichtigung der Immobilie nicht zwingend erforderlich. Die bloße allgemeine Bewerbung einer Immobilie, ohne dass ein konkreter Kontakt zwischen Auftraggeber und Drittem hergestellt wird, begründet für sich allein keinen Anspruch auf Maklerprovision. Die Vermittlung kann insbesondere durch Geschäftsunterlagen des Maklers, CRM-Aufzeichnungen, E-Mail-Korrespondenz, Telefonprotokolle, schriftliche Angebote oder sonstige geschäftliche Unterlagen nachgewiesen werden.
17) Nach Beendigung des Maklervertrages bleibt der Anspruch des Maklers auf die Maklerprovision bestehen, wenn der Auftraggeber mit dem Dritten oder einer mit diesem verbundenen Person ein Rechtsgeschäft abschließt, das unmittelbare Folge der vor Beendigung des Maklervertrages erbrachten Maklertätigkeit ist.
18) Tritt der Auftraggeber während der Vertragsverhandlungen oder vor Abschluss des Rechtsgeschäftes von dem beabsichtigten Geschäft zurück, entsteht dadurch allein noch keine Verpflichtung zur Zahlung der vollen Maklerprovision, sofern der Anspruch des Maklers nach dem Maklervertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften noch nicht entstanden ist.
Hat der Auftraggeber jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, ist der Makler berechtigt, Schadensersatz sowie Ersatz sämtlicher entstandener Kosten nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verlangen.
19) Der Makler hat ebenfalls Anspruch auf die Maklerprovision, wenn das vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen wird durch:den Ehegatten oder Lebenspartner des Auftraggebers; die Kinder oder Eltern des Auftraggebers; eine Gesellschaft, Institution oder sonstige juristische Person, die vom Auftraggeber, dessen Ehegatten oder Lebenspartner, dessen Kindern oder Eltern gegründet, beherrscht, vertreten oder geleitet wird oder zu der eine Beschäftigungs- oder sonstige vertragliche Beziehung besteht, sofern diese Person oder juristische Person das vermittelte Rechtsgeschäft mit dem vom Makler vermittelten Dritten abschließt.
20) Der Anspruch des Maklers auf die Maklerprovision bleibt ebenfalls bestehen, wenn der Auftraggeber das Eigentum an der vertragsgegenständlichen Immobilie auf eine der im vorstehenden Absatz genannten Personen überträgt oder ihr auf sonstige Weise darüber verfügt und diese Person anschließend entweder das vermittelte Rechtsgeschäft oder ein anderes Rechtsgeschäft mit im Wesentlichen demselben wirtschaftlichen Zweck mit dem Dritten oder einer mit diesem verbundenen Person abschließt.

IX. PREISLISTE - PREISLISTE ANSEHEN (PDF 25.10 Kb)

1) Die jeweils gültige Preisliste der Maklerprovisionen ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie jedes Maklervertrages.
Maßgeblich ist die Fassung der Preisliste, die am Tag des Abschlusses des Maklervertrages gültig ist.
2) Die Preisliste enthält insbesondere:die Höhe der Maklerprovision; die Mindestmaklerprovision; die zur Zahlung verpflichtete Partei oder Parteien; die in der Maklerprovision enthaltenen Leistungen; die höchstzulässige Gesamtprovision, wenn beide Vertragsparteien provisionspflichtig sind; die Regelungen über Zusatzleistungen und erstattungsfähige Auslagen.
3) Die Preisliste ist dem Auftraggeber vor Abschluss des Maklervertrages vorzulegen und sowohl vom Makler als auch vom Auftraggeber oder – sofern dieser einen gesonderten Maklervertrag abschließt – vom Dritten zu unterzeichnen.
4) Der Makler darf von keinem Käufer, Mieter, Pächter oder sonstigen Erwerber eine Maklerprovision verlangen, sofern mit dieser Person kein gesonderter Maklervertrag abgeschlossen wurde.

X. WERBUNG UND IMMOBILIENBESICHTIGUNGEN

1) Der Makler darf eine Immobilie nur dann bewerben, wenn zuvor mit dem Eigentümer oder einem sonst hierzu berechtigten Auftraggeber ein Maklervertrag abgeschlossen wurde.
2) Bewirbt der Makler eine Immobilie auf Grundlage eines Maklervertrages, darf er die Besichtigung dieser Immobilie nicht davon abhängig machen, dass der Kaufinteressent oder eine andere interessierte Person zuvor einen Maklervertrag abschließt.
3) Jede durch den Makler organisierte Besichtigung einer Immobilie wird durch die Unterzeichnung einer Besichtigungsbestätigung dokumentiert, mit der der Makler oder der Makleragent bestätigt, dass die Immobilie dem Dritten gezeigt wurde.
4) Die Besichtigungsbestätigung stellt keinen Maklervertrag dar und darf keine Bestimmung enthalten, durch die sich der Dritte zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet.

XI. DATENSCHUTZ

1) Mit Abschluss des Maklervertrages bestätigt der Auftraggeber, dass ihn der Makler darüber informiert hat, dass er als Verantwortlicher personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung des Maklervertrages, der Pflege und Entwicklung der Geschäftsbeziehung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erhebt und verarbeitet.
2) Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie dem kroatischen Durchführungsgesetz zur DSGVO und allen weiteren anwendbaren Datenschutzvorschriften.
3) Dem Auftraggeber stehen sämtliche Rechte nach den geltenden Datenschutzvorschriften zu, insbesondere:Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit sowie alle weiteren durch die DSGVO gewährleisteten Rechte.
4) Der Makler trifft geeignete technische, organisatorische und physische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Missbrauch, rechtswidriger Offenlegung, Verlust, Zerstörung oder Veränderung zu schützen.
5) Mit Unterzeichnung des Maklervertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er die Datenschutzerklärung der
DALMAT NEKRETNINE Immobilienagentur, OIB: 69727713007, auf der Internetseite, www.dalmatianhome.com zur Kenntnis genommen hat. Diese Datenschutzerklärung enthält sämtliche Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Zwecke, Rechtsgrundlagen, die Rechte der betroffenen Personen sowie alle nach der DSGVO vorgeschriebenen Informationen.

XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, finden Anwendung:das kroatische Gesetz über die Immobilienvermittlung; das kroatische Schuldrechtsgesetz; sowie sämtliche sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften der Republik Kroatien.


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 7. Juli 2026 in Kraft.


DALMAT NEKRETNINE Immobilienagentur

Inhaber Jakiša Baranović

Geschäftssitz Biskupa J. Milete 18, 22000 Šibenik, Republik Kroatien

OIB 69727713007


Eintragungsnummer im Register der Immobilienmakler 116/2014, vom 5. Februar 2018 vollständig außer Kraft.